Vor Kauf eines Grundstückes oder vor Einreichung der Baubewilligung kann es zweckmäßig sein, sich die Bebauungsgrundlagen für ein Grundstück vom Bauamt der Gemeinde bestätigen zu lassen. Dies vermeidet Missverständnisse und spart Kosten bei der Planung.
Von der WKO wurde für Bauansuchen ein Leitfaden erstellt, welcher durch alle möglichen Bauansuchen und Meldungen führt. Es werden per Checkliste für alle Ansuchen die notwendigen Unterlagen erfasst, so dass eine Verzögerung des Bauverfahrens durch fehlende Unterlagen ausbleiben kann.
Information zu Photovoltaik, Solarthermie, Wärmepumpen und Pelletskessel
PV-Anlagen:
sind meldepflichtig, außer es werden folgende Werte überschritten:
Ab einer Höhe von 3,5 m ist ein Bauansuchen zu stellen.
Ab einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 100 kWp ist ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Ab einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp ist ein § 19 Bauansuchen zu stellen.
Solaranlagen:
sind meldepflichtig, außer es werden folgende Werte überschritten:
Ab einer Bruttofläche von mehr als 600 m² ist ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Ab einer Bruttofläche von mehr als 3.000 m² ist ein § 19 Bauansuchen zu stellen.
Wärmepumpen:
sind bei Aufstellung im Innenraum meldepflichtig, außer es werden folgende Werte überschritten:
Im Innenraum ist ab 80 dB ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Im Außenbereich ist ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Klimaanlagen:
Für Klimaanlagen ist ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Batteriespeicher:
sind melgepflichtig, außer es werden folgende Werte überschritten:
Ab 20 kWh ist ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Wenn ein ‘thermal runaway’-Zertifikat vorgelegt wird, ist erst ab 100 kWh ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Feuerungsanlagen (z.B. Pelletskessel):
sind meldepflichtig, außer es werden folgende Werte überschritten:
Ab einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW ist ein § 20 Bauansuchen zu stellen.
Ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW ist ein § 19 Bauansuchen zu stellen.
ALLE Feuerungsanlagen sind abnahmepflichtig (Rauchfangkehrermeister), und es ist dem Bauamt ein Inbetriebnahmeprotokoll vorzulegen.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens muss bei der Gemeinde St.Radegund eine Fertigstellungsanzeige unter Vorlage der notwendigen Bestätigungen durchgeführt werden. Wenn die Bauführerbestätigung nicht vorgelegt werden kann, dann ist zusätzlich um eine Benützungsbewilligung anzusuchen, wobei eine Endkommissionierung durch die Behörde durchgeführt wird. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, ob Ihr Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und damit auch rechtmäßig benützt werden darf.
Für den Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist eine Abbruchbewilligung vom Bauamt der Gemeinde St. Radegund einzuholen.